Droht private Insolvenz? Restschuldbefreiung und Schuldenfrei in 12-18 Monaten möglich! Restschuldbefreiung nach EU-Recht in Deutschland anerkannt! Handeln Sie bevor Sie in Deutschland als Privatperson Insolvenz anmelden müssen, denn das deutsche Insolvenzrecht ist sehr langwierig. Mithin dauert die “Wohlverhaltensphase” 6 Jahre. So kann gut und gern ein Zeitraum von 7-8 Jahren vergehen, bis die Restschuldbefreiung eintritt. Zudem kann Ihnen die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers bis zum letzten Tag versagt werden, wenn Sie Ihren gesetzlichen Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Der von uns aufgezeigte Weg entschuldet Sie durch ein in Frankreich durchgeführtes und in Deutschland anerkanntes EU-Insolvenzverfahren in nur 12-18 Monaten. Berliner Morgenpost Handelsblatt WDR Das wichtigste Kriterium ist, dass sich der Lebensmittelpunkt zur Antragstellung des Insolvenzverfahrens in einem der Departements 57,67 oder 68 (Elsaß-Lothringen) befindet, wobei die Qualität des Lebensmittelpunktes nicht nur durch eine Wohnanschrift definiert wird, sondern an eine Reihe von weiteren Voraussetzungen geknüpft ist, die unbedingt einzuhalten sind um das Verfahren erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Unser Büro in Strasbourg verfügt über das entsprechende know-how und die nötigen Verbindungen, um diese Voraussetzungen vor Ort für Sie zu realisieren. Hierbei werden Sie durch unseren Juristen, Herrn Rechtsanwalt Bloch, begleitet, der in Frankreich zugelassen ist und sich auf internationales Recht mit Schwerpunkt Frankreich spezialisiert hat. Grundlage für die französische Restschuldbefreiung nach 12-18 Monaten, auch für "Deutsche", bildet die EU-Rechtsprechung und das BGH-Urteil vom 18. 9. 2001, mit dem Aktenzeichen: IX ZB 51 / 00. Der Leitsatz des BGH-Beschlusses lautet: Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: Frankreich ) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 - IX ZB 51 / 00. Eine ausländische Restschuldbefreiung wird nach Art. 102 I EGInsO und EU-Verordnung Nr.1364/2000 vom 29.5.2000 verfahrensrechtlich anerkannt. Sollten Sie ein Insolvenzverfahren in Frankreich "Frankreich Insolvenz" absolvieren wollen gilt es zunächst zu prüfen, ob ein solches Verfahren in Ihrem Fall sinnvoll und durchführbar ist. Um diese Frage zu klären erhalten Sie auf Wunsch eine weitergehende Erstinformation per E-Mail oder Fax. Nutzen Sie hierfür bitte unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an.